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Erstellungsdatum 10 April 2013

Sieht das Vereinsrecht konkrete Kopfzahlen vor?

geschrieben von Lutz Bernard, veröffentlicht in Gründung, Satzung, Mitglieder, Vorstand, Allgemein

Vorgeschriebene Personenzahlen beim BGB-Verein

Immer wieder kommt es zu Rückfragen, welche konkreten Vorgaben das Vereinsrecht des BGB für die Kopfzahlen von beteiligten Vereinsmitglieder festlegt. Dafür gibt es 3 konkrete Fälle:

Hallo liebe Vereinsfans, hier ist die Antwort auf diese Fragestellung:

1. Vereinsgründung: Ein BGB-Verein kann nur von mindestens 7 geschäftsfähigen Gründungs-Mitgliedern gegründet werden : §§ 56, 59 III BGB.

2. Vorstandsbesetzung: Die Formulierung des BGB in § 26 II BGB lautet dazu

"(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten."

Damit ist es aus dieser Formulierung erkennbar, dass auch nur 1 Person wirksam den Vorstand nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung bilden kann.

3. Mindest-Mitgliederzahl: "Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen."

Also man sieht, auch hier hat der Gesetzgeber dreimal für klare Vorgaben gesorgt.


Mit freundlichen Vereinsgrüssen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

 

über den Autor

Lutz Bernard

Lutz Bernard

Lutz Bernard, Jahrgang 1955, hat 1983 sein Jura-Studium an der FU Berlin plus Refendariat am Kammergericht das 2. Staatsexamen erfolgreich absolviert.

Seitdem hat er sowohl als Anwalt, Notar und auch als Unternehmensberater gearbeitet und dabei eine Vielzahl von Vereine beraten und betreut. Dabei hat er ich auch viele Vereinsgründungen betreut und diese dann immer auch mit dem 1. Antrag zum Eintrag ins Vereinsregister gebracht.

Seit einiger Zeit wird er als Experte für Fragen zum Vereinsrecht und zur Vereinsgründung u.a. in dem angesehenen Internet-Portal "wer weiss was" zu Rate gezogen.

Aus diesem gesammelten Ausbildungs- und Erfahrungswissen aus rund 30 Jahren juristischer Berufstätigkeit und andauernder Beratung im Internet ist das digitale Nachschlagewerk "Wie gründe ich erfiolgreich einen eingetragenen (und auch gemeinnützigen) Verein" entstanden.
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Darüber hinaus stellt er seinen Report
"Die 10 Totsünden von Vereinsgründern"

hier kostenfrei zum Download zur Verfügung.

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