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Erstellungsdatum 25 April 2013
Gibt es eine gesetzliche Definition eines Vereins?
Ja, im Vereinsgesetz von 1964
Hallo liebe Vereinsfreunde, sicher kennen Sie diese Situation in Diskussionen und Gesprächen ebenso: Die Begriffe „Club“, „Verein“ oder auch „Gemeinschaft“ werden gerne nur unscharf voneinander getrennt oder auch vermischt. Damit taucht dann stets die Frage auf: Gibt es denn überhaupt eine klare gesetzliche Definition für einen „Verein“? Gerne gebe ich hier die Antwort: Ja, es gibt diese Definition des Gesetzgebers, und zwar in § 2 Absatz 1 des Vereinsgesetzes von 1964: ...
... „§ 2 Begriff des Vereins (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammen-geschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat." Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/BJNR005930964.html Damit sind dann auch die Hauptunterscheidungsmerkmale zu anderen gemeinsamen Organisationen von Interessierten deutlich herausgearbeitet: ...
... Es ist 1. Die Dauerhaftigkeit des gemeinsamen Zusammenschlusses und 2. die Unterwerfung in eine gemeinsam organisierte Willensbildung, in der Regel durch die Vereins- Mitgliederversammlung und den gemeinsam gewählten Vorstand.
Der deutsche Gesetzgeber hat damit einfache und klare Regeln für jede Vereinsgründung aufgestellt.
Mit freundlichen Vereinsgrüßen aus Berlin Lutz Bernard, Ass. jur.