A
Abgabenordnung (AO)
Dieses gesetzliche Regelwerk vom 16.03.1976 ist das „Grundgesetz des Steuerrechts“ und ein Regelwerk für das Besteuerungsverfahren und bestimmt daher auch, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, Steuern festgesetzt und auch erhoben werden können. Gleichfalls werden hier die Rechtsbehelfe zum steuerlichen Ordnungswidrigkeitenrecht und zum Steuerstrafrecht dargestellt.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdf
Aufnahmegebühr
Jeder Verein kann die Aufnahmepraxis neuer Mitglieder an Bedingungen wie die Zahlung einer Aufnahmegebühr knüpfen. Sachlicher Grund dafür ist der administrative Vereinsaufwand für die Feststellung und Aufnahme der Stammdaten des neuen Mitglieds durch den Verein. Dafür bedarf es immer einer speziellen Rechtsgrundlage in der Satzung des Vereins.
Bei der Höhe der Aufnahmegebühren ist die Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu beachten, denn hier ist ja die Förderung der Allgemeinheit das Ziel. Deshalb dürfen keine abschreckend hohen Aufnahmegebühren gefordert werden.
Ausschüsse
Jeder Verein fasst seine Entscheidungen mit Hilfe des Vorstands und seiner Mitgliederversamm-lungen und ist dabei auch bei fachlichen Spezialfragen auf das vertiefte Fachwissen spezialisierter Mitglieder oder auch außenstehender Personen angewiesen. Dazu können mit konkreten sachlichen Themen auch gesonderte Beratungsgruppen wie Ausschüsse zur Beratung des Vereins gebildet werden, deren Aufgaben auch zeitlich befristet werden können.
Die Einrichtung und Aufgabenübertragung an einen Ausschuss in einem Verein bedarf dabei immer einer klaren Satzungsregelung. Darin wären dann auch Mitbestimmungsbefugnisse und Details zur haftungsrechtlichen Organstellung genau festzulegen.
Anträge für Mitgliederversammlungen
Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, auf den Mitgliederversammlungen bestimmte Sachanträge für Entscheidungen der Versammlung zu stellen und so bindende Vereinsentscheidungen herbeizuführen. Deshalb sollten die Vereinssatzungen am besten dazu das Procedere festlegen, bis wann und in welcher Form die Mitglieder ihre Anträge vor, zu und in den Mitgliedsversammlungen stellen können.
Quelle : http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/cms/upload/PDF/Rundschreiben_2010/201006.pdf
Administrator für Vereine
So wie jeder Verein über einen Schatzmeister und einen Schriftführer im Rahmen der Vorstands-Arbeitsteilung verfügt, so sollte auch zur Pflege der eigenen Vereins-Webseite und der EDV-technisch verwalteten Stammdaten der Vereinsmitglieder und des Vereins auch eine fachlich geeignete Person vom Vorstand bestimmt werden, der dafür verantwortlich ist. Er wäre auch der Ansprechpartner für die externen EDV- Spezialisten für den Verein, die die Webseiten oder auch weitere verwaltungstechnische Programme erstellen.
Sofern die Vereins-Webseite auch eine eigene Web-Community beinhaltet, so wäre sicher der Vereins-Administrator auch diejenige Person, die EDV-unerfahrene Vereinsmitglieder schnell an den Umgang mit diesem Medium und dessen Möglichkeiten anleiten kann.
B
Buchführung
Die Buchführung des Vereins erfordert die klare, schriftliche und übersichtliche Darstellung aller finanziellen baren und unbaren Geschäftsvorfälle nach Einnahmen und Ausgaben und damit die differenzierte Aufteilung alle Geldbewegungen für die Bereiche Zweckbetriebe, Vermögensverwaltung, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und im ideellen Bereich.
Quelle : http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/kontenrahmen.htm
Beisitzer
Beisitzer sind interessierte und engagierte Vereinsmitglieder und unterstützen mit ihrem fachlichen Rat den Vorstand. Ihre Rechte und Pflichten sollten dabei zur Klarstellung regelmäßig durch entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt werden, damit dabei auch alle relevanten Fragen zu Fragen konkreter Aufgabenstellungen wie Vertretung spezieller Vorstandsmitglieder bei deren Verhinderung bis zu dauerhaften Aufgaben wie zum Beispiel die Versendung von Geburtstagsgrüßen an Vereinsmitglieder klar festgelegt sind.
Beitrag
Die regelmäßigen Zahlungen der Mitglieder bilden als Vereinsbeitrag die finanzielle Grundlage für die Handlungsfähigkeit jedes Vereins. Diese wichtige Einnahmequelle der Vereine ist daher auch gesetzlich durch § 58 Nr. 2 BGB geregelt, der jedem Verein vorschreibt, bereits in seiner Satzung klare Regelungen vorzunehmen, ob und in welcher Höhe Mitgliederbeiträge geschuldet sind.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html
Beiträge sind dabei alle satzungsgemäßen Pflichten eines Vereinsmitglieds, die aus finanziellen Verpflichtungen wie auch aus persönlichen Handlungen bestehen können, also gehören dazu auch Aufnahmegebühren ebenso wie Eintrittsgelder.
Bürgerinitiative
Bürgerinitiativen haben in der Regel gemeinnützige staatsbürgerliche Ziele und arbeiten für Bürger- und Menschenrechte, das Wohl der Tiere und den Schutz der Umwelt und stellen seit Jahrzehnten eine immer stärker werdende Form der Selbstbestimmung und Beteiligung am Gemeinwesen außerhalb fester politischer und verwaltungstechnischer Staatsstrukturen dar.
Die regelmäßige Rechtsstruktur ist dabei der gemeinnützige und damit eingetragene Verein. Dies ist hier schnell auf dieser Webseiten-Übersicht erkennbar:
Quelle : http://www.buergerinitiative.de/
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung eines Vereins ist ein verbindliches Regelungswerk außerhalb der Vereinssatzung, die alle Details der finanziellen Pflichten der Vereinsmitglieder gegenüber ihrem Verein regelt. Dieses Regelungswerk ist in der Regel von der Mitgliederversammlung festzulegen und zu beschließen.
Quelle : http://www.lsbh-vereinsberater.de/leseobjekte.pdf?id=636o
Beschluss- Protokoll
Zur Rechtssicherheit und Klarheit von Vereinsbeschlüssen durch die Mitgliederversammlung schreibt das BGB vor, dass jede Satzung auch Regelungen über die Beurkundung von Entscheidungen der Versammlung enthalten muss, also zum Beispiel Versammlungsprotokolle durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html
Gleiche Regelungen können und sollten auch zur Steigerung der Effizienz und Nachvollziehbarkeit der Vorstandsentscheidungen auch für Vorstandsbeschlüsse gelten.
Blog
Der Blog eines Vereins auf seiner Webseite ist eine aktuelle und hochwirksame Form der digitalen Beteiligung der Vereinsmitglieder am Vereinsleben, die sofort für alle Webseiten-Besucher einsehbar und daher hochwirksam ist. Jeder kann dabei Text-Beiträge, Kommentare, Fotos und Videos auf diesem Blog-Bereich der Vereins-Webseite einstellen.
Hier dazu ein aktuelles Vereins-Beispiel:
Quelle : http://www.sv-traktor-naundorf.de/vereins-blog.html
C
Christlicher Verein
Haben Sie bereits einmal in Ihrem Hotel-Nachttischchen eine Bibel entdeckt und vielleicht dann auch bei dieser Gelegenheit einmal darin gelesen? Dieser weltweite Buch-Bestseller in Form der Bibel ist dann sicher von den „Gideons“ dem Hotel überlassen worden, denn diese Organisation legt weltweit Bibeln aus und gibt diese auch persönlich weiter. Rechtsform des Bundes in Deutschland ist dabei auch der eingetragene Verein mit Sitz in Wetzlar:
Quelle : http://www.gideons.org/Home/NAPages/Germany/Impressum.aspx
Ebenso sind auch die Pfadfinder in Deutschland eine christliche Gemeinschaft, deren größter Verband mit rund 95.000 Mitgliedern die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg ist, deren Rechtsträger das Bundesamt Sankt Georg e.V. mit Sitz in Neuss ist.
Quelle : http://www.dpsg.de/impressum.html
D
Datenschutz / -beauftragter
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Vereinsmitglieder durch die automatisierte und EDV-basierte Stammdatenverwaltung der Mitgliederdaten sollte jeder Verein einen eigenen Datenschutzbeauftragten durch Beschluss schriftlich bestellen.
Dieser hat dann die Einhaltung aller Vorschriften zu Datenschutz im Verein zu überwachen und alle Beteiligten des Vereins über die Einhaltung der Vorschriften zu informieren.
Quelle : http://www.bsv-westfalen.de/spielordnungen/Der_Datenschutzbeauftragte.pdf
E
Eintrag ins Vereinsregister
Jeder Verein, der seine Eintragung in das zuständige Vereinsregister wünscht, kann seinen Vorstand mit dieser Eintragung dazu per Mitgliederentscheidung beauftragen. Das Vereinsregister wird dabei in jedem Landgerichtsbezirk von einem speziell damit beauftragten Amtsgericht geführt. In Berlin ist dies zum Beispiel das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/charl/vereinsregister.html
Die Ersteintragung jedes neuen Vereins wird dabei auch online bundesweit in diesem Portal veröffentlicht:
Eingetragener Verein (e.V.)
Mit seinem Eintrag in das zuständige Vereinsregister erhält der jeweilige Verein seine Rechtsfähigkeit bestätigt und hat dann zusätzlich zu seinem Vereinsnamen den Zusatz „e.V.“ für „eingetragener Verein“ zu führen. Wichtigste Rechtsfolge der Eintragung ist damit auch die Beschränkung der Haftung des Vereins auf dessen Vereinsvermögen.
Quelle : http://www.rechtslexikon-online.de/Verein_rechtsfaehiger.html
Ehrenamt
Vorstandsmitglieder in gemeinnützigen Vereinen üben ein Ehrenamt aus und erhalten daher für ihre Aktivitäten und ihre Tätigkeit keine Vergütung, denn sie arbeiten ja für die Ziele ihres Vereins ehrenamtlich.
Quelle : http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
Entlastung
Die Entlastung des Vorstands ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung des jeweiligen Vereins, mit der die finanzielle Geschäftstätigkeit des Vorstands ausdrücklich gebilligt wird. Juristisch bedeutet die Entlastung die Freistellung des Vorstands von Schadenersatzansprüchen für einen konkreten Zeitraum.
Einladung zur Mitgliederversammlung
Das Vereinsorgan „Mitgliederversammlung“ trifft sich nicht heimlich und nicht spontan, sondern organisiert. Denn dieses gemeinschaftliche Treffen muss ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden. Die in der Regel schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung muss daher alle relevanten Vorschriften des BGB-Vereinsrechts und der jeweiligen Vereinssatzung bei Form, Frist und Inhalt mit Tagesordnung genau zu beachten.
Quelle : http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Vereinsrecht/_doc/Betrieb_Mitgliederversammlung.html
F
Förderverein
Fördervereine sind keine Sonderform des Vereins, sondern eine in der Praxis immer häufiger vorkommende Zweckbestimmung für Vereine: Mit der Reduzierung öffentlicher finanzieller Unterstützungen für Schulen, Kindergärten etc. haben sich die Betroffenen selbst Gedanken für eigen-organisierte finanzielle Hilfen gemacht und dazu oft gemeinnützige Fördervereine gegründet, damit finanzielle Hilfen auch mit Spendenquittungen steuerlich wirksam erteilt werden können.
Quelle : http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#9
Fundraising
Fundraising gewinnt als weitere Einnahmequelle für Vereine als aktive Bemühung zur Erweiterung der Einnahmen des Vereins über Mitgliederbeiträge und Spenden hinaus eine immer größere Bedeutung.
http://wie-gruende-ich-einen-verein.de/vereins-news/item/ist-fundraising-f%C3%BCr-vereine-sinnvoll
G
Gemeinnützigkeit
Hier kann auf die Vorschriften der §§ 52 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verwiesen werden, die alle anerkannten Vereinszwecke für Tatbestände der Gemeinnützigkeit umfassend aufzählen:
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdf
Gründung des Vereins
Die Gründung eines Vereins setzt eine Gründungsversammlung von mindestens 7 Vereins- Gründern mit einer gemeinsamen und protokollierten Beschlussfassung voraus, in der ein Vorstand gewählt, mit der Vereinseintragung beim Vereinsregister beauftragt und zugleich eine Satzungsverabschiedung festgelegt wird. Diese Dokumente sind dann mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung der Beteiligten dem Vereinsregister als Eintragungseintrag einzureichen.
Geschäftsordnung
Derartige Geschäftsordnungen werden in Vereinen in der Regel meist für als „Spielregeln“ des Vorstands verabschiedet und praktiziert. Sie regeln dabei insbesondere die Art und die Form von Entscheidungsfindungen und Abstimmungsverfahren im Vorstand.
H
Hilfsverein
Mit dem Vereinsmotto „aus Liebe zum Menschen“ ist sicherlich das Deutsche Rote Kreuz, DRK“ der bekanntest Deutsche Hilfsverein.
Quelle : http://www.drk.de/angebote.html
Homepages
Vereinsgründer haben ja in der Regel keine großen finanziellen Mittel zur Erstellung von eigenen Homepages für ihren Verein zur Verfügung, daher bieten sich dann stets leichte Selbstbau-Homepages als Alternative zum teuren unerfüllbaren Webseiten- Traum an, Beispiel hier:
https://www.youtube.com/watch?v=Ws3g5WGbbpA&list=PLiKgTs4VGYQqtDdC-spqVamuoVa0sdHqN
„Hausmeister Krause“
Der Schauspieler Tom Gerhardt hat sich mit seiner berühmten TV-Rolle als „Hausmeister Krause- Ordnung muss sein“ erfolgreich in die Herzen und Zwergfälle vieler Fernsehzuschauer gespielt und dabei auch seine ironische und komödiantische Rolle über die Ordnung und insbesondere auch seine Rolle in seinem heiß geliebten Dackel Bodo und dem gemeinsamen Dackelverein genutzt, um dieser Sendereihe zum Status als Kultserie zu verhelfen.
Quelle : http://www.sat1.de/comedy_show/hausmeisterkrause/
http://de.wikipedia.org/wiki/Hausmeister_Krause_%E2%80%93_Ordnung_muss_sein
Und in seiner Freizeit hatte er ja stets die Sonderkleidung seines geliebten Dackelvereins angelegt und besuchte mit seinem heiß geliebten Dackel dann die Sitzungen seines Vereins und karikierte damit auch in bester komödiantischer Manier das spießbürgerliche Vereinsleben.
Und mit seiner Aufgabe als Schriftführer ist er ja auch kein „einfaches Vereinsmitglied“ sondern natürlich ein echter Verantwortungsträger. Der Vereins-Schlachtruf „alles für den Dackel, alles für den Club“ ist ja dann bereits mit der Berühmtheit dieser TV-Serie natürlich inzwischen auch bei Facebook nachzulesen:
Haftungsausschluss
Die Haftung des Vorstands und des Vereins können rechtmäßig begrenzt werden, wenn zum Beispiel in der Satzung die Haftung auf bestimmte Schuldformen begrenzt und gleichzeitig auch spezielle Versicherungen zur Risikoverlagerung genutzt werden.
Quelle : http://www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de/uploads/media/Haftung.pdf
i
Initiative
Die Vereins-Initiative ist in der Regel der Vorläufer des zu gründenden Vereins, bei der sich verschiedene Personen mit gleicher Zielsetzung erstmals zusammenfinden und planen, wie ihre gemeinsam definierten Ziele optimal und öffentlichkeitswirksam auch gemeinsam und organisiert umgesetzt werden können.
Diese Gesundheitsinitiative beispielsweise besteht auch seit 1989 und ist erst 2007 als Verein gegründet und eingetragen worden:
http://www.gesundheitssport-karlsruhe.de/cms/iwebs/default.aspx?mmid=4142&smid=15338
Idealverein
Ein Idealverein ist einer an ideellen Zielen ausgerichteter Verein, der also nicht auf die Erzielung wirtschaftlicher Gewinne ausgerichtet ist. Er ist damit die häufigste und typische Form des Vereins.
Impressum
Das sogenannte Impressum gibt auf Veröffentlichungen und Webseiten die Kerninformationen einer Person oder juristischen Person wieder, damit eine klare Identifikation und ein leichter und sicherer Kontakt ermöglicht wird. Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich dabei in den §§ 5, 6 Telemediengesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
Die Herstellung des Impressums kann dabei auch rechtssicher über Portale wie „erecht24“ sichergestellt werden.
http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/6520-impressum-eingetragener-verein-ev.html
Positives und vorbildliches Beispiel ist dabei der Vereins- Bundesverband mit seinem Impressum:
„Bundesverband deutscher vereine & verbände e.V. (bdvv)
c/o Ursula Pidun
Deulstraße 2
D-12459 Berlin
Telefon: +49 (0)30 34 78 7877
Telefax: +49 (0)30 34 78 7901
E-Mail: kontakt@bdvv.de
Internet: www.bdvv.de
Vorstand:
- Peter Knuff
- Joost Schloemer (Stv.)
- René Hissler (Finanzen)
- Michael Röcken (Recht)
Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der NR. 243956
Steuernummer 27/661/59707
Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 TDG und § 10 MDStV: Joost Schloemer (Webmaster )
Webservice by Qseven media GmbH , 83700 Rottach-Egern
copyright by bdvv, 2004 – 2013“
Initiativantrag
Bei Mitgliederversammlungen unterscheidet man bei den dazu gestellten Anträgen, ob diese von Anfang an eingereicht waren oder ob diese erst im Verlauf der Versammlung neu und unangekündigt gestellt werden. Im zweiten Fall spricht man daher von einem „Initiativantrag“. Diese sind nur zulässig, wenn die Vereinssatzung – mit oder ohne Zulassungsbeschränkungen - dies zulässt.
J
Jugendabteilung
Eine Jugendabteilung in einem Verein ist in der Regel eine selbst nicht rechtsfähige Abteilung innerhalb eines Vereins und kann daher auch – ohne anderslautende Satzungsregelung – keine eigenen Organe wie Vorstand oder Mitgliederversammlung aufweisen.
Juristische Person
Unter einer juristischen Person versteht man eine gesetzlich anerkannte Personenvereinigung, die selbst Träger von Rechten und Pflichten nebst eigenem Vermögen sein kann. Juristische Personen des Privatrechts sind zum Beispiel der eingetragene Verein, die GmbH, Aktiengesellschaften, Stiftungen und Genossenschaften. Im öffentlichen Recht sind dazu anerkannt Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Städte und Gemeinden, aber auch die Sparkassen.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html
K
Karnevalsverein
Wer kennt nicht die alljährliche Fernsehübertragung zur Karnevalszeit mit dem Titel „Mainz wie es singt und lacht“? In der sogenannten „5. Jahreszeit „ haben die Närrinnen und Narralesen ihre Hochkonjunktur und zeigen jedem, dass es in Deutschland nach wie vor eine glühende Gemeinde von engagierten Karnevals-Fans gibt, die sich ausschließlich in eingetragenen Vereinen organisiert haben.
Dazu hat es sich auch bereits ein eigenes Webportal zur Aufgabe gemacht, die Kontaktadressen aller deutschen Karnevalsvereine zu publizieren und führt dabei allein für Berlin 10 Karnevals-Vereine auf.
http://www.karneval-vereine.de/vereine/vereine_XX.php?plz_ber=10&anz=9
Kassenwart
Mit diesem Titel wird diejenige Vorstandsperson bezeichnet, die die Aufgaben eines Schatzmeisters wahrnimmt und dazu alle baren und unbaren Einnahmen und Ausgaben des Vereins verwaltet und verantwortet.
Kassenprüfung / -prüfer
Die ordnungsgemäße Geldverwaltung eines Vorstands wird durch in der Regel 2 unabhängige Kassenprüfer eines Vereins überprüft und der Mitgliederversammlung vorgetragen. Zur Unabhängigkeit der Kassenprüfer ist es daher notwendig, dass diese kein eigenes Vorstandsamt innehaben, da sie sich ja nicht selbst kontrollieren können.
Kooptierung
Ein Vorstand kann – sofern es seine Satzung vorsieht – auch die Kopfzahl seiner Vorstandsmitglieder durch Beschluss erhöhen, indem neue Vorstandsmitglieder mit dieser Form der sogenannten Ergänzungswahl den Vorstand auffüllen. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich dann aus der Satzung oder der Geschäftsordnung des Vorstands.
Kündigung der Mitgliedschaft
Kein Mitglied ist auf Grund des Freiwilligkeitsprinzips verpflichtet, auch gegen seinen Willen dem Verein anzugehören und kann daher jederzeit eine fristlose oder eine fristgemäße Eigenkündigung zur Beendigung seiner Mitgliedschaft aussprechen. Form und Frist dieser Kündigung regelt die Satzung.
L
M
Mitgliedsantrag
Zu jeder Mitgliederversammlung können alle Mitglieder auch Anträge stellen, um bestimmte Entscheidungen herbeizuführen oder dem Vorstand Anregungen oder Weisungen zu erteilen. Mit welcher Form und Frist diese Anträge einzureichen sind, bestimmt dann die jeweilige Vereinssatzung.
Mitgliederversammlung
Diese Versammlung ist neben dem Vereinsvorstand das zweite Entscheidungsorgan jedes Vereins, das sich mindestens einmal im Jahr nach Einladung zur Diskussion und Entscheidung aller relevanten Vereinsthemen durch alle Mitglieder zusammenfindet.
Mitgliederbetreuung
In der Regel hat jeder größere Verein auch ein speziell mit dieser Aufgabe beauftragte Person bestimmt, die zum Beispiel bei besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder auch Jubiläen zur Vereinsmitgliedschaft dann kleine Ehrungen oder Aufmerksamkeiten vorbereitet und/oder ausführt. In gemeinnützigen Organisationen wie eingetragenen Vereinen sind ja ohnehin relativ enge finanzielle Grenzen gesetzt, die derartige Zuwendungen nur im Rahmen bis zu 40,- € pro Jahr und pro Mitglied erlauben.
Quelle : http://www.hajo-seifert.de/Stone/Recht/Info/Zuwendungen03.pdf
N
Nicht rechtsfähige Vereine
Nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig, weshalb nach § 54 BGB auf sie die gesetzlichen Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden.
Newsletter
Die schnellste und meist auch wirkungsvollste Form der Information des Vereins an seine Mitglieder ist der E-Mail-Newsletter. In seiner neuesten und informativsten Form wird er auch als Video-Newsletter verwandt, der also Informationen per Text plus Video bietet. Diese Form wird zum Beispiel auch zusätzlich als Network zugunsten des eigenen Vereins vom 1. FC Lokomotive Leipzig genutzt.
Notar
Nur die notariell beglaubigten Unterschriften der Vereinsgründer können einen formal anerkannten Eintragungsantrag von Vereinsgründern sicherstellen. Dies gilt dann im Übrigen auch für alle weiteren Veränderungen des Registereintrags eines Vereins, die ebenfalls eine Eintragung erforderlich machen.
O
Organisationsbeauftragter
Mit diesem Titel beschreibt man dasjenige Vereins-Vorstandsmitglied oder auch Beisitzer, dass die vereinsinterne Organisation vom Vereinsheim bis zu den internen und öffentlichen Veranstaltungen vorbereitet und verantwortlich durchführt.
P
Pauschale für das Ehrenamt
Vorstandsmitglieder und alle weiteren verantwortlich im Verein mitarbeitenden Vereinsmitglieder arbeiten ja ehrenamtlich mit und erhalten daher nicht wie ein Arbeitnehmer eine Vergütung. Nach den neuesten Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.05.2013 unter Einhaltung klarer Vorgaben jährlich Ehrenamtspauschalen bis zu 720 € pro Jahr steuer- und abgabenneutral vergütet werden.
Q
R
Rundmails / Newsletter
Als schnellste und effektivste Form der Mitgliederinformation hat sich die E-Mail inzwischen bei allen deutschen Vereinen erfolgreich durchgesetzt. Die Erreichbarkeit der Mitglieder setzt dabei immer eine aktuelle Stammdatenverwaltung und damit auch die Kenntnis der jeweils aktuellen Mitglieder-Email-Adressen voraus.
S
Satzung
Die Vereinssatzung ist quasi das „Grundgesetz“ des Vereinsrechts und hält alle Grundlagen zur individuellen Vereinsführung vor. Er ist in einer klaren BGB-Regelung des § 58 BGB festgehalten, die wegen ihrer grundlegenden Bedeutung hier einmal komplett zitiert wird:
„§ 58 BGB - Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.“
Quelle : http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/58.html
Schützenvereine
Eine der ältesten deutschen Vereinsarten sind die zahllosen Schützenvereine insbesondere in den ländlichen Bereichen der Bundesrepublik, die sich als Interessenvertreter der Anhänger des Schießsports verstehen und engagieren.
Ihre Anzahl ist auch nach wie vor so hoch, dass sie auch über ein eigenes Webverzeichnis aller Vereine verfügen.
Spende
Die Spenden sind neben den Mitgliederbeiträgen mit die wichtigsten Einnahmequellen deutscher Vereine.
Spendenquittung
Der jeweilige Spender möchte dabei auch stets zur Senkung seiner Steuern eine steuerabzugsfähige Spendenquittung erhalten, für die das Bundesministerium der Finanzen verbindliche Wortlaute vorgegeben hat.
Sponsoring
Sponsoren sind finanzielle Unterstützer des Vereins, die zum Beispiel besondere Veranstaltungen des Vereins mit Sach- oder Geldspenden unterstützen und dafür dann auch das Recht zur Bandenwerbung zum Beispiel auf Sportflächen erhalten.
Schriftführer
Der Schriftführer eines Vereins hat die Aufgabe im Auftrag des Vereinsvorstands dessen Sitzungen und/oder auch die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu fertigen.
Berühmtester deutscher Schriftführer ist dabei der Schauspieler Tom Gerhardt in seiner Rolle als „Hausmeister Krause“ in der gleichnamigen TV-Sendereihe: In seiner Freizeit hat er ja zusammen mit seinem Dackel „Bodo“ nur eine Lieblingsbeschäftigung, den gemeinsamen Dackelverein.
Stammdaten der Vereinsmitglieder
Damit die Vereinsneuigkeiten und –informationen auch stets schnell und sicher die Vereinsmitglieder erreichen können, bedarf es einer gewissenhaften und ständigen Stammdatenpflege alle Mitglieder-Kontaktdaten mit allen technischen Kontaktmöglichkeiten inklusive auch der jeweiligen Emailadresse.
Steuerberater, spez. Vereine
So wie es bei den Ärzten auch Fach-Spezialisierungen wie zum Beispiel von Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Ärzten gibt, ebenso gibt es diese Spezialisierungen auch bei Steuerberatern für gemeinnützige Organisationen wie zum Beispiel für Vereine. Dies wird in der Regel auch in den jeweiligen Praxis-Webseiten auch klar im Rahmen der Beschreibung der jeweiligen Tätigkeits-Schwerpunkte genau und deutlich erkennbar beschrieben.
T
Testimonial
Vereine können sich auf ihren jeweiligen Webseiten sehr publikumswirksam auch besonderes Lob und Anerkennung für ihre Aktivitäten auch durch positive Stellungnahmen dritter Personen geben lassen und so anschaulich veröffentlichen: Dies erhöht die Glaubwürdigkeit der Vereinsanliegen und –zielsetzungen und wird insbesondere auch gerne als Stellungnahme von bekannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens praktiziert.
http://www.nonprofit.de/artikel-lesen/artikel/testimonial-spendenorganisationen/
Trainerpauschale
Mit dem Stichwort „Übungsleiter- oder auch Trainerpauschale“ wird die mögliche steuerfreie Jahresvergütung von bis zu 2.100,- € benannt.
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm#anker015
Totsünden von Vereinsgründern
Welche gröbsten Fehler bei einer Vereinsgründung unbedingt zu vermeiden sind, habe ich in einer 10-Punkte-Übersicht in meinem E-Book zur Vereinsgründung dargestellt:
Tagesordnung
Mit einer Tagesordnung bezeichnet man die Themen und Punkte, zu denen man sich zu Vereinssitzungen oder auch Mitgliederversammlungen versammelt, um diese zu diskutieren und auch zu entscheiden. Damit diese Themen stets für alle einzuladenden Personen auch vorhersehbar sind, müssen diese Punkte im Rahmen einer Tagesordnung offen in der Einladung genau einzeln aufgeführt werden.
U
Untergliederung bei Vereinen
Größere Vereine haben insbesondere als Sportvereine stets eine komplexere Vereinsstruktur, bei den Aufteilungen nach den Sportarten ( Fußball, Handball etc. ) wie auch nach Geschlechtern
( Damen- und Herrenabteilung ) wie auch nach Altersklassen (Jugendabteilung oder auch „alte Herren“
Unterabteilung
Denkbar ist es auch, dass auf Beschluss eines Vereins-Vorstands oder seiner Mitgliederversammlungen im Verein Unterabteilungen gebildet werden. Denkbar ist dabei auch, sich eigene Regelungswerke dazu in der Unterabteilung zu geben, die jedoch nie der Satzung des Haupt-Vereins widersprechen sollten.
Hier dazu ein Praxis-Beispiel eines größeren Berliner Sportvereins:
V
Verein, eingetragener
Der in das örtliche Vereinsregister eingetragene Verein ist ein rechtsfähiger Verein, er ist damit eine rechtlich anerkannte Organisationsform und privatrechtliche Körperschaft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt und die Träger von Rechten und Pflichten und auch gemeinnützig sein kann. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich insbesondere in den §§ 21 ff. BGB.
Verein, nicht eingetragener
Der nicht ieingetragene Verein ist nach der gesetzlichen Vorschrift des § 54 BGB nicht nach dem Vereinsrecht, sondern wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also eine „GbR“ zu bewerten und zu behandeln, §§ 705 ff BGB.
Versammlungsleiter
Viele Vereine regeln bereits richtigerweise in ihrer Satzung, dass die Mitgliederversammlungen durch eine zu bestimmende Person, den sogenannten „Versammlungsleiter“ eröffnet und geleitet werden. Dabei sollte dies stets eine Person sein, die nicht dem Vorstand angehört und auch über organisatorische und rhetorische Fähigkeiten verfügt um zum Beispiel seine ihm dann gegebene Ordnungsgewalt für die Begrenzung von Redezeiten oder die Einhaltung einer sachlichen Debatte gezielt und durchsetzungsstark einsetzen kann.
Versammlungsmitschnitt
Zur Sicherstellung eines lückenlosen Versammlungsprotokolls insbesondere bei längeren Mitgliederversammlungen bietet es sich an, dazu einen Mitschnitt auf Tonträger zu fertigen, nach dessen Vorlage dann anschließend das Protokoll gefertigt werden kann. Dieser Mitschnitt sollte dann bereits zu Beginn der Versammlung den Teilnehmern aus Gründen der Transparenz und Fairness mitgeteilt werden.
Versammlungsprotokoll
Zum konkreten Nachweis, welche genauen Entscheidungen ein Vorstand oder auch eine Mitgliederversammlung getroffen haben, ist über den Verlauf der Sitzung und deren Entscheidungen stets ein Ergebnisprotokoll zu führen, dass auch den genauen Wortlaut der Beschlüsse wiedergibt. Dieses ist dann in der Regel vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Vereinsförderung
Es gibt vielfältige Möglichkeiten der gewünschten Förderung von Vereinen nicht nur durch private Personen, sondern auch durch Bund, Länder und Gemeinden. Die einfachste Regelung an der politischen Basis ist dabei stets die politische Entscheidung von Kreisstädten und Gemeinden, sogenannte „Richtlinien zur Vereinsförderung“ zu verabschieden, so wie hier in dem nachfolgend aufgeführten Beispiel.
http://www.aidlingen.de/Richtlinien_zur_Vereinsfoerderung.pdf
Vereinsname
Der Vereinsname soll sich nach der gesetzlichen Vorgabe des § 57 II BGB von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden.
Vereinszweck
Die Zielsetzung des Vereins wird in der Vereinssatzung festgelegt und beschreibt dabei konkret, welche Ziele der Verein sich gesetzt hat und wie er diese verwirklichen will.
Vereinsstatistik
Über die Webseite < www.npo-info.de > sind alle 5 bisher in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 2001 aufgestellten Statistiken für Vereine in den wesentlichen Punkten veröffentlicht.
Vereinsgesetz
Mit dem Grundsatz „die Bildung von Vereinen ist frei“ hat der Gesetzgeber das Vereinsgesetz vom 05.08.1964 geschaffen, das Vorschriften über die Zulässigkeit von Vereinen ebenso enthält wie auch Ordnungsvorschriften für diejenigen Fälle, in denen die Vereinsfreiheit missbraucht wird.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vereinsg/gesamt.pdf
Vereinsberatung
Eine allgemeine und vereinsübergreifende Beratung bietet in Berlin der Bundesverband der Vereine und Verbände der „bdvv e.V.“ an, siehe < bdvv.de >.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung des Vereins bestimmten Personen, die die Geschäfte des Vereins führen.
Vorverein
Der Verein existiert bereits vor dessen Eintragung ins Vereinsregister als sogenannter Vorverein, sobald eine Gründungsversammlung einen Verein gegründet und einen Vorstand gewählt hat. Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen nach dessen Eintragung ins Vereinsregister auf den Verein über, bis zur Eintragung haften die Vereins- Akteure aber noch persönlich.
W
Wirtschaftlicher Verein
Gemäß § 22 BGB wird darunter ein Verein verstanden, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Rechtsfähigkeit erhält er nur durch eine gesonderte staatliche Verleihung von Rechten.
Webseite des Vereins
Die vereinseigene Homepage ist die modernste Form der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, auf der sich der Verein nach außen durch die Veröffentlichung von Vereinsinformationen darstellen kann. Andererseits kann diese Homepage auch einen „internen Bereich“ nur für registrierte Vereinsmitglieder enthalten, also eine sogenannte „Community“.
Webverzeichnisse für Vereine
Für die rund 600.000 Vereine in Deutschland gibt es mehrere Formen von Webverzeichnissen: Sowohl allgemeine wie zum Beispiel das Portal
http://www.vereinsverzeichnis.eu/regeln.html
oder auch solche, die sich auf bestimmte Sportarten spezialisiert haben wie
Wikipedia
Auch Wikipedia hat einen klaren Zusammenhang mit der Rechtsform des eingetragenen Vereins, denn der Dienstanbieter hinter Wikipedia ist: Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. Obentrautstr. 72, 10963 Berlin E-Mail.
Quelle : http://www.wikimedia.de/wiki/Wikimedia_Deutschland:Impressum#impressum
„Wer weiss was“-Portal
Das Internet-Portal „wer-weiss-was.de“ verfolgt die Zielsetzung Expertenwissen auf Gegenseitigkeit zu verbreiten. Dort bin ich, Lutz Bernard, als Autor zum Fachthema „Verein“ gelistet und habe bereits „37 Sterne“ als positive Bewertungspunkte für hilfreiche Beiträge von den Nutzern dieses Portals erhalten.
Z
Zuwendungen des Vereins
Der eingetragene Verein ist selbstlos und daher gemeinnützig, weshalb steuerlich zweifach die sogenannte „40,- €-Regel“ bei Zuwendungen des Vereins an Vereinsmitglieder gilt: Pro Vereinsmitglied kann für einzelne besondere Anlässe der Verein 40,- € wie bei Geburtstag, Hochzeit oder auch Vereinsjubiläen aufwenden, der identische Betrag darf auch maximal pro Jahr zum Beispiel als Zuschuss zu Vereinsreisen pro Mitglied und pro Jahr verwandt werden.
Zweckbetrieb
Hier hat der Gesetzgeber selbst die Definition in der Abgabenordnung in § 65 gegeben:
„§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art
nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
unvermeidbar ist.“
Leicht nachvollziehbare Beispiele aus der Praxis für derartige Zweckbetriebe sind zum Beispiel die Vereinsgaststätte für den sie tragenden Sportverein, oder dieser Sportverein unterhält ein eigenes Fitnessstudio.