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Erstellungsdatum 25 April 2013

Gibt es eine gesetzliche Definition eines Vereins?

geschrieben von Lutz Bernard, veröffentlicht in Gemeinnützigkeit, Buchhaltung, Gründung, Satzung, Mitglieder, Vorstand, Allgemein

Ja, im Vereinsgesetz von 1964

Hallo liebe Vereinsfreunde, sicher kennen Sie diese Situation in Diskussionen und Gesprächen ebenso: Die Begriffe „Club“, „Verein“ oder auch „Gemeinschaft“ werden gerne nur unscharf voneinander getrennt oder auch vermischt. Damit taucht dann stets die Frage auf: Gibt es denn überhaupt eine klare gesetzliche Definition für einen „Verein“? Gerne gebe ich hier die Antwort: Ja, es gibt diese Definition des Gesetzgebers, und zwar in § 2 Absatz 1 des Vereinsgesetzes von 1964: ...
... „§ 2 Begriff des Vereins (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammen-geschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat." Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/BJNR005930964.html Damit sind dann auch die Hauptunterscheidungsmerkmale zu anderen gemeinsamen Organisationen von Interessierten deutlich herausgearbeitet: ...
... Es ist 1. Die Dauerhaftigkeit des gemeinsamen Zusammenschlusses und 2. die Unterwerfung in eine gemeinsam organisierte Willensbildung, in der Regel durch die Vereins- Mitgliederversammlung und den gemeinsam gewählten Vorstand. Der deutsche Gesetzgeber hat damit einfache und klare Regeln für jede Vereinsgründung aufgestellt. Mit freundlichen Vereinsgrüßen aus Berlin Lutz Bernard, Ass. jur.

über den Autor

Lutz Bernard

Lutz Bernard

Lutz Bernard, Jahrgang 1955, hat 1983 sein Jura-Studium an der FU Berlin plus Refendariat am Kammergericht das 2. Staatsexamen erfolgreich absolviert.

Seitdem hat er sowohl als Anwalt, Notar und auch als Unternehmensberater gearbeitet und dabei eine Vielzahl von Vereine beraten und betreut. Dabei hat er ich auch viele Vereinsgründungen betreut und diese dann immer auch mit dem 1. Antrag zum Eintrag ins Vereinsregister gebracht.

Seit einiger Zeit wird er als Experte für Fragen zum Vereinsrecht und zur Vereinsgründung u.a. in dem angesehenen Internet-Portal "wer weiss was" zu Rate gezogen.

Aus diesem gesammelten Ausbildungs- und Erfahrungswissen aus rund 30 Jahren juristischer Berufstätigkeit und andauernder Beratung im Internet ist das digitale Nachschlagewerk "Wie gründe ich erfiolgreich einen eingetragenen (und auch gemeinnützigen) Verein" entstanden.
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Darüber hinaus stellt er seinen Report
"Die 10 Totsünden von Vereinsgründern"

hier kostenfrei zum Download zur Verfügung.

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