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19 Juni 2013

Sind Einladungen für Mitgliederversammlungen auch per Email zulässig?

Written by Lutz Bernard, Posted in Gemeinnützigkeit, Satzung, Mitglieder, Vorstand, Allgemein

Selbstverständlich, wenn ...

Liebe Vereinsfreunde, die technischen Veränderungen im Alltagsleben bleiben selbstverständlich auch nicht im Vereinsalltag aus und so wird in vielen Vereinen zum Beispiel die Form der Einladung zu Mitgliederversammlungen diskutiert: Sicher ist eine Einladung per Email gegenüber der üblichen schriftlich Einladung per Postversand einfacher und kostengünstiger, aber ist dies auch zulässig? Das entscheidet nach § 58 Nr. 4 BGB allein die Vereinssatzung und die darin festgelegte Form der Einladung der Mitglieder. Was aber, wenn nicht alle Vereinsmitglieder über eine Emailadresse verfügen? Hier wird in der Vereinsliteratur folgende Handhabung und folgender Satzungstext vorgeschlagen: „…Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen….“ Quelle : http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=60&cHash=848e9e6a93caa298116e08bc5fe981f9 Gleichzeitig wird auf diesem Portal aber auch darauf hingewiesen, dass verschiedene Registergerichte auch bereits Satzungsänderungswünsche dann abgelehnt haben, wenn die Einladungen nur per Email versandt werden sollen. Denn damit werden Personen ohne eigene Mailadresse ja sicher nicht erreicht. Damit kann gleich zur weiteren Frage übergeleitet werden: Sind Mitgliederversammlungen nur real, oder inzwischen auch virtuell, also im Online-Verfahren möglich?