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Erstellungsdatum 04 Oktober 2018
Gemeinnützigkeit bereits vor Vereins-Gründung beachten
Die oftmals aufregends Zeit für Vereinsgründer ist die Findungsphase mit den vielen Fragestellungen zur Namensfindung, Zweck-Definition und Abklärung von möglichen Vorstands-Aspiranten und Aktiven für bestimmte Vereins-Tätigkeiten und Positionen.
Gleichzeitig sollte auch in der Startphase bereits an die bei einer Vereinsgründung unerlässlichen "Formalien" gedacht werden wie zum Beispiel die Formulierung des Vereins-Zwecks zur Erlangung der Gemeinnützigkeit. Dazu schreibt der Gesetzgeber in der Abgabenordnung ( AO ) in deren §§ 51 bis 68 konkrete Vereinsziele vor: Ideelle Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchliche Ausrichtung vor und gibt dazu auch Einzelbeispiele an.
Wieso ist dann bereits im Planungsstadium die Klärung der eigenen Vereins-definition und Zweckausrichtung in Richtung Gemeinnützigkeit von Vorteil? Wenn man nach interner Klärung der Gründungsmitglieder diese Fragen vorweg klärt und in den Satzungsentwurf umsetzt, dann kann man diesen vorab dem örtlich für den geplanten Vereinssitz zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Begutachtung vorlegen und beurteilen lassen, ob dabei die Gemeinnützigkeit aus der Sicht des Finanzamts vorliegt oder welche Änderungen noch notwendig wären.
Vorteil dieser Vorgehensweise ist dann: Mit der positiven Stellungnahme des Finanzamts wird der notarielle Vereins-Eintragungsantrag vom Vereinsregister sofort und ohne Gerichtsgebühren bearbeitet, denn eine zeitraubende Rückfrage zur Gemeinnützigkeit erübrigt sich so und die Eintragung kann dann sofort erfolgen.
Lutz Bernard, Ass. jur., Berlin
Autor und Vereins-Experte