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Erstellungsdatum 10 April 2013
Sieht das Vereinsrecht konkrete Kopfzahlen vor?
Vorgeschriebene Personenzahlen beim BGB-Verein
Immer wieder kommt es zu Rückfragen, welche konkreten Vorgaben das Vereinsrecht des BGB für die Kopfzahlen von beteiligten Vereinsmitglieder festlegt. Dafür gibt es 3 konkrete Fälle:
Hallo liebe Vereinsfans, hier ist die Antwort auf diese Fragestellung:
1. Vereinsgründung: Ein BGB-Verein kann nur von mindestens 7 geschäftsfähigen Gründungs-Mitgliedern gegründet werden : §§ 56, 59 III BGB.
2. Vorstandsbesetzung: Die Formulierung des BGB in § 26 II BGB lautet dazu
"(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten."
Damit ist es aus dieser Formulierung erkennbar, dass auch nur 1 Person wirksam den Vorstand nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung bilden kann.
3. Mindest-Mitgliederzahl: "Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen."
Also man sieht, auch hier hat der Gesetzgeber dreimal für klare Vorgaben gesorgt.
Mit freundlichen Vereinsgrüssen aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.
- Schlagwörter: Mindest-Mitgliederzahl, Vereinsgründung, Vorstand