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Erstellungsdatum 19 Juni 2013

Sind Einladungen für Mitgliederversammlungen auch per Email zulässig?

geschrieben von Lutz Bernard, veröffentlicht in Gemeinnützigkeit, Satzung, Mitglieder, Vorstand, Allgemein

Selbstverständlich, wenn ...

Liebe Vereinsfreunde, die technischen Veränderungen im Alltagsleben bleiben selbstverständlich auch nicht im Vereinsalltag aus und so wird in vielen Vereinen zum Beispiel die Form der Einladung zu Mitgliederversammlungen diskutiert: Sicher ist eine Einladung per Email gegenüber der üblichen schriftlich Einladung per Postversand einfacher und kostengünstiger, aber ist dies auch zulässig? Das entscheidet nach § 58 Nr. 4 BGB allein die Vereinssatzung und die darin festgelegte Form der Einladung der Mitglieder. Was aber, wenn nicht alle Vereinsmitglieder über eine Emailadresse verfügen? Hier wird in der Vereinsliteratur folgende Handhabung und folgender Satzungstext vorgeschlagen: „…Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen….“ Quelle : http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=60&cHash=848e9e6a93caa298116e08bc5fe981f9 Gleichzeitig wird auf diesem Portal aber auch darauf hingewiesen, dass verschiedene Registergerichte auch bereits Satzungsänderungswünsche dann abgelehnt haben, wenn die Einladungen nur per Email versandt werden sollen. Denn damit werden Personen ohne eigene Mailadresse ja sicher nicht erreicht. Damit kann gleich zur weiteren Frage übergeleitet werden: Sind Mitgliederversammlungen nur real, oder inzwischen auch virtuell, also im Online-Verfahren möglich?
Diesen Fall hatte im Jahr 2012 ein Oberlandesgericht (OLG) bei einem Fall zu entscheiden, in dem ein deutscher Verein bereits in seiner Satzung geregelt hatte, dass die Mitgliederversammlungen des Vereins sowohl real als auch virtuell im Onlineverfahren möglich sind. Das OLG hat diese Frage klar bejaht, zumal in dem zu entscheidenden Fall ein spezieller Chat-Raum mit nur für Vereinsmitglieder mit erfassten Legitimationsdaten und klaren Zugangsbeschränkungen eingerichtet wurde. Quelle : http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/kommt-nun-die-virtuelle-mitgliederversammlung-kann-man-per-e-mail-einladen Ebenso ist inzwischen auch denkbar, dass ...
... Abstimmungen in Mitgliederversammlungen elektronisch durchgeführt werden können. Quelle : http://www.frag-einen-anwalt.de/Einfuehrung-einer-elektronischen-Abstimmung-vor-Mitgliederversammlung-__f173949.html Die Technik nimmt also immer mehr Einzug in das Vereinsleben, und das will also nur gut abgestimmt und vorbereitet werden. Mit freundlichen Vereinsgrüßen aus Berlin, Lutz Bernard, Ass. jur.

über den Autor

Lutz Bernard

Lutz Bernard

Lutz Bernard, Jahrgang 1955, hat 1983 sein Jura-Studium an der FU Berlin plus Refendariat am Kammergericht das 2. Staatsexamen erfolgreich absolviert.

Seitdem hat er sowohl als Anwalt, Notar und auch als Unternehmensberater gearbeitet und dabei eine Vielzahl von Vereine beraten und betreut. Dabei hat er ich auch viele Vereinsgründungen betreut und diese dann immer auch mit dem 1. Antrag zum Eintrag ins Vereinsregister gebracht.

Seit einiger Zeit wird er als Experte für Fragen zum Vereinsrecht und zur Vereinsgründung u.a. in dem angesehenen Internet-Portal "wer weiss was" zu Rate gezogen.

Aus diesem gesammelten Ausbildungs- und Erfahrungswissen aus rund 30 Jahren juristischer Berufstätigkeit und andauernder Beratung im Internet ist das digitale Nachschlagewerk "Wie gründe ich erfiolgreich einen eingetragenen (und auch gemeinnützigen) Verein" entstanden.
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Darüber hinaus stellt er seinen Report
"Die 10 Totsünden von Vereinsgründern"

hier kostenfrei zum Download zur Verfügung.

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