Hallo liebe Vereinsfreunde,
wenn dann der passende Vereinsname der Vereinsgründer auch in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinsregister gefunden ist, dann kommt nach dem Stolz dann sicher die Frage: Und wie können wir uns nun diese wichtige Idee und diesen Namen denn auch schützen lassen?
Der Namensschutz des Vereinsrechts in § 57 Absatz 2 BGB reicht nur so weit wie der Zuständigkeitsbereich des Registergerichts, deshalb ist es wichtig zu wissen, dass bereits der gesetzliche Namensschutz des § 12 BGB einen bundesweiten Namensschutz sichert. Voraussetzung für die Durchsetzung des eigenen Namensrechts ist dabei stets eine Verwechselungsgefahr.
Gibt es denn keine weitergehende Sicherungsmöglichkeit? Doch …