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Erstellungsdatum 30 Mai 2013
Wie schütze ich einen möglichst originellen Vereinsnamen?
So gut, wie es der Verein organisiert!
Hallo liebe Vereinsfreunde,
wenn dann der passende Vereinsname der Vereinsgründer auch in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinsregister gefunden ist, dann kommt nach dem Stolz dann sicher die Frage: Und wie können wir uns nun diese wichtige Idee und diesen Namen denn auch schützen lassen?
Der Namensschutz des Vereinsrechts in § 57 Absatz 2 BGB reicht nur so weit wie der Zuständigkeitsbereich des Registergerichts, deshalb ist es wichtig zu wissen, dass bereits der gesetzliche Namensschutz des § 12 BGB einen bundesweiten Namensschutz sichert. Voraussetzung für die Durchsetzung des eigenen Namensrechts ist dabei stets eine Verwechselungsgefahr.
Gibt es denn keine weitergehende Sicherungsmöglichkeit? Doch …
Man kann den Namen des Vereins aber auch beim Deutschen Patent- und Markenamt sichern und eintragen lassen, sofern dazu die gesetzlich in § 5 Absatz 2 Markengesetz vorgegebenen Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden. Diese Vorschrift lautet dabei:
„(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html
Dabei kann ich auch gleichzeitig das Logo oder Wappen des Vereins mit schützen lassen, also als sogenannte „Wort-Bildmarke“. Weitere Details dazu findet man dann direkt beim Patent- und Markenamt unter .
Erst mit dem dann nach einem erfolgreichen Antrag dann auch erfolgten Eintrag durch dieses Amt in das jeweilige amtliche Register ist dann der Namensschutz so sicher gewährleistet, dass man jeden, der den identischen oder auch nur zur Verwechselung neigenden ähnlichen Namen benutzt erfolgreich auf eine Unterlassung in Anspruch nehmen und sein Namensrecht damit auch gerichtlich durchsetzen kann.
Mit besten Vereinsgrüßen aus Berlin
Lutz Bernard, Ass. jur.