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Erstellungsdatum 20 Mai 2013
Gibt es Vorschriften für Vereine mit und für Ausländer?
Gibt es Vorschriften für Vereine mit und für Ausländer?
Hallo liebe Vereinsfreunde,
immer mehr Personen mit einem Migrationshintergrund möchten sich hier bei uns in Deutschland auch in der Form eines Vereins organisieren. Daher will ich heute auch einmal kurz die Besonderheiten des Vereinsrechts in diesem Fall betrachten und erläutern. Der Gesetzgeber unterscheidet hier klar zwei verschiedene Konstellationen:
„§ 14 Ausländervereine
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine …“
und als zweite Fallvariante
§ 15 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der
Bundesminister des Innern….“
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vereinsg/gesamt.pdf
Damit ist vom Gesetzgeber klargestellt, dass Ausländer in Deutschland sowohl Vereine gründen, als auch dabei Vorstandsämter bekleiden können: EU- Bürger unbegrenzt und Nicht-EU-Bürger mit gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumenten
Quelle : http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/fragen-antworten/expertenfeedback-kategorieansicht/107222/?tx_ttnews[cat]=95&no_cache=1
und noch detaillierter hier im BBE-Newsletter:
http://www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/PDF/aktuelles/nl_beitraege/2008/nl22_jagusch.pdf
Geben denn die deutschen Verwaltungsbehörden auch selbst sachdienliche Hinweise für die Anmeldung von Vereinen für Ausländervereine und Ausländische Vereine?
Selbstverständlich, so wie zum Beispiel hier in Bayern im sogenannten „Behördenwegweiser“
Quelle : http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/leistung/16220942276
Oder auch hier im Portal der Verwaltungsbehörden in Frankfurt / Main:
https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2944&_ffmpar[_id_inhalt]=58093
Danach sind im Wesentlichen die komplette Satzung und die vollständigen Namen und privaten Wohnsitzadressen der Vorstandsmitglieder offenzulegen, alles also Selbstverständlichkeiten.
Und das bedeutet also, dass Vereinsgründungen nahezu kaum durch die Staatsbürgerschaft der Gründer beeinflusst werden, solange man EU-Bürger ist und/oder über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt.
Mit freundlichen Vereinsgrüßen aus Berlin
Lutz Bernard, Ass. jur.
- Schlagwörter: Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsstatus, Ausländer, Ausländischer Verein, Auslandsverein, Migranten, Vereinsgesetz, Vereinsverbot