Vereinspaket 2018
Sofort-Download € 29,90

Einkaufswagen 25

Erstellungsdatum 20 Mai 2013

Gibt es Vorschriften für Vereine mit und für Ausländer?

geschrieben von Lutz Bernard, veröffentlicht in Gründung, Satzung, Mitglieder, Vorstand, Allgemein

Gibt es Vorschriften für Vereine mit und für Ausländer?

Hallo liebe Vereinsfreunde, immer mehr Personen mit einem Migrationshintergrund möchten sich hier bei uns in Deutschland auch in der Form eines Vereins organisieren. Daher will ich heute auch einmal kurz die Besonderheiten des Vereinsrechts in diesem Fall betrachten und erläutern. Der Gesetzgeber unterscheidet hier klar zwei verschiedene Konstellationen: „§ 14 Ausländervereine (1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine …“ und als zweite Fallvariante § 15 Ausländische Vereine (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern….“ Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vereinsg/gesamt.pdf Damit ist vom Gesetzgeber klargestellt, dass Ausländer in Deutschland sowohl Vereine gründen, als auch dabei Vorstandsämter bekleiden können: EU- Bürger unbegrenzt und Nicht-EU-Bürger mit gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumenten Quelle : http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/fragen-antworten/expertenfeedback-kategorieansicht/107222/?tx_ttnews[cat]=95&no_cache=1 und noch detaillierter hier im BBE-Newsletter: http://www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/PDF/aktuelles/nl_beitraege/2008/nl22_jagusch.pdf Geben denn die deutschen Verwaltungsbehörden auch selbst sachdienliche Hinweise für die Anmeldung von Vereinen für Ausländervereine und Ausländische Vereine?
Selbstverständlich, so wie zum Beispiel hier in Bayern im sogenannten „Behördenwegweiser“ Quelle : http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/leistung/16220942276 Oder auch hier im Portal der Verwaltungsbehörden in Frankfurt / Main: https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2944&_ffmpar[_id_inhalt]=58093 Danach sind im Wesentlichen die komplette Satzung und die vollständigen Namen und privaten Wohnsitzadressen der Vorstandsmitglieder offenzulegen, alles also Selbstverständlichkeiten. Und das bedeutet also, dass Vereinsgründungen nahezu kaum durch die Staatsbürgerschaft der Gründer beeinflusst werden, solange man EU-Bürger ist und/oder über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Mit freundlichen Vereinsgrüßen aus Berlin Lutz Bernard, Ass. jur.

über den Autor

Lutz Bernard

Lutz Bernard

Lutz Bernard, Jahrgang 1955, hat 1983 sein Jura-Studium an der FU Berlin plus Refendariat am Kammergericht das 2. Staatsexamen erfolgreich absolviert.

Seitdem hat er sowohl als Anwalt, Notar und auch als Unternehmensberater gearbeitet und dabei eine Vielzahl von Vereine beraten und betreut. Dabei hat er ich auch viele Vereinsgründungen betreut und diese dann immer auch mit dem 1. Antrag zum Eintrag ins Vereinsregister gebracht.

Seit einiger Zeit wird er als Experte für Fragen zum Vereinsrecht und zur Vereinsgründung u.a. in dem angesehenen Internet-Portal "wer weiss was" zu Rate gezogen.

Aus diesem gesammelten Ausbildungs- und Erfahrungswissen aus rund 30 Jahren juristischer Berufstätigkeit und andauernder Beratung im Internet ist das digitale Nachschlagewerk "Wie gründe ich erfiolgreich einen eingetragenen (und auch gemeinnützigen) Verein" entstanden.
10totsuenden99x98
Darüber hinaus stellt er seinen Report
"Die 10 Totsünden von Vereinsgründern"

hier kostenfrei zum Download zur Verfügung.

>> hier klicken